Rechtsanwalt Wolfgang Putz (l.) im Gerichtssaal

Der Bundesgerichtshof spricht einen Anwalt frei, der seiner Mandantin in Bad Hersfeld zur Sterbehilfe geraten hatte. Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil. Es stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Patienten.

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Grundsatzurteil zur Sterbehilfe

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidt, dass der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen künftig nicht mehr strafbar ist, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Dieser Behandlungsabbruch entspreche keiner Tötung auf Verlangen und sei eine Form der zulässigen passiven Sterbehilfe, heißt es in dem Grundsatzurteil des BGH. Juristen, Mediziner und die Evangelische Kirche bewerteten das Urteil mehrheitlich positiv.

Richterin verweist auf Selbstbestimmungsrecht

Anlass des Strafverfahrens war der Abbruch der künstlichen Ernährung einer 77-Jährigen durch ihre Tochter in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld. In dem Verfahren wwird der Anwalt Wolfgang Putz vom Vorwurf des gemeinschaftlich versuchten Totschlags und aktiver Sterbehilfe freigesprochen. "Das Abschalten eines Respirators oder der Schnitt durch eine Magensonde ist ein zulässiger Behandlungsabbruch", begründet die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing van Saan das Urteil. Man habe "kein Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen". 

Landgericht hatte Anwalt verurteilt

Der angeklagte Anwalt hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungsschlauch zu durchtrennen, über den ihre im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Das Landgericht Fulda hatte den Juristen wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Tochter war freigesprochen worden. Das Gericht hatte ihre Tat jedoch als verbotene aktive Sterbehilfe gewertet. Der BGH beschäftigt sich anlässlich des Falls mit der grundsätzlichen Frage, ob die Behandlung abgebrochen werden darf, wenn ein Patient sich nicht mehr mitteilen kann und keine Aussicht auf Besserung besteht. Die Patientin hatte, bevor sie ins Koma fiel, den Wunsch geäußert, nicht künstlich ernährt zu werden. Das Pflegeheim in Bad Hersfeld lehnte es jedoch ab, die Ernährung zu beenden.  

Marburger Bund: "Urteil ist kein Freibrief"

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärt, das Urteil schaffe Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. "Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden", sagt sie. Der Ärzte-Gewerkschaft Marburger Bund warnt allerdings vor einem falschen Verständnis des Urteils. "Der Freispruch für den Rechtsanwalt ist kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen", sagt der Vorsitzende Rudolf Henke. Aus dem Zustand des Wachkomas dürfe nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollten. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erklärt, nach der christlichen Ethik gebe es "keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis". "Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten."