Die von der Landesregierung eingeführte nächtliche Ausgangssperre für sogenannte Corona-Hotspots ist in Kraft. Außer in Ausnahmefällen darf niemand zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung verlassen.
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Die Kreise müssen ihre Verordnungen alle befristen. Das gibt das Enddatum in der Übersicht an. Dieses Datum ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Ende einer Ausgangssperre. Die Ausgangssperren sind laut Sozialministerium dann aufzuheben, sobald der 7-Tages-Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.
Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr
Verstöße gegen eine Ausgangssperre werden als Ordnungwidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld von 200 Euro belegt, das sich bei Wiederholungstaten jeweils verdoppelt. Während des genannten Zeitraums ist der Aufenthalt grundsätzlich auch Menschen untersagt, die nicht im jeweiligen Kreis wohnen. Darüber hinaus herrscht ein ganztägiges Alkoholverbot.
Das erweiterte Eskalationsstufenkonzept des Landes sieht die verschärfte Maßnahmen dort vor, wo der Wert von wöchentlich 200 neuen Corona-Fällen pro 100.000 Einwohnern mindestens an drei Tagen hintereinander überschritten wird.
Was erlaubt ist und was nicht
Das Verlassen der Wohnung, beziehungsweise des eigenen Grundstücks, zwischen 21 und 5 Uhr ist nur noch aus folgenden Gründen gestattet:
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
- Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung und Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen
- Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention
Essenslieferungen seien noch erlaubt, das Abholen mancherorts aber nicht, das verfügten etwa Stadt und Kreis Offenbach. Sport treiben oder Einkaufen - mit Ausnahme von Apothekengängen - sind dort ebenfalls tabu. Der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Verwandten in erster Linie (Eltern, Großeltern, aber keine Geschwister) bleibe indes erlaubt, die An- und Abreise müsse nach 21 Uhr aber auf direktem Weg erfolgen.