Personenstandsarchiv Schimmel bedroht historische Dokumente
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Schimmelschäden im Personenstandsarchiv

Vor allem für Historiker ist es ein wertvoller Datenschatz: Das hessische Personenstandsarchiv in Neustadt verwahrt Urkunden, die bis ins 19. Jahrhundert und teilweise noch weiter zurückreichen. Doch der Aktenbestand ist bedroht - durch Schimmel.
Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden - die ältesten davon gut 150 Jahre alt. Das Personenstandsarchiv in Neustadt (Marburg-Biedenkopf) ist eine Art Langzeitgedächtnis des Landes, in dem sich die Geschichte einzelner Familien über viele Jahrzehnte hinweg rekonstruieren lässt. Doch wie jedes Archiv, das aus Papier besteht, hat es einen ebenso hartnäckigen wie zerstörerischen Feind: Schimmel.
Wertvoller Datenbestand
"Der Befall von Sicherungsregistern mit Schimmel infolge früherer unsachgemäßer Lagerungsbedingungen war und ist in einzelnen Standesamtsaufsichten ein Problem", erklärte Wissenschaftsministerin Angela Dorn (Grüne) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag. Der Grund hierfür sind nicht die Lagerungsbedingungen in Neustadt, sondern bei den Kreisen im Bundesland.
Denn das Personenstandsarchiv verwahrt im Grunde genommen nur eine Art Sicherheitskopie der entsprechenden Dokumente - die sogenannten Zweitbücher. Die Originale bleiben bei den Kommunen. Für die Verwahrung der Zweitbücher waren derweil bis zu einer Gesetzesänderung 2009 die Landkreise zuständig. Seinerzeit erhoffte man sich, den Datenbestand durch die zentrale Lagerung besser schützen und der Öffentlichkeit - insbesondere der Forschung - leichter zugänglich machen zu können.
Gesetz sieht digitale Archivierung nicht vor
Doch nicht überall waren die historischen Dokumente sachgemäß gelagert worden. Das Resultat: modrige und verschimmelte Akten. Voraussetzung für eine Übergabe der Register an das hessische Landesarchiv sei jedoch ein ordnungsgemäßer Zustand der Register, betonte Dorn.
Um diesen wiederherzustellen, könne vor der Abgabe durch die Standesamtsaufsicht eine entsprechende konservatorisch-restauratorische Behandlung in Auftrag gegeben werden. Ein aufwendiges Verfahren. Theoretisch möglich wäre auch, die Originale zu digitalisieren. Dem stehen jedoch das hessische Personenstands- und das Archivgesetz entgegen. Diese schreiben vor, dass die Sicherungsregister in der Form archiviert werden müssen, in der sie ursprünglich angelegt wurden.