"Gemeinwohl schützen" VGH weist Eilantrag gegen hessische 2G-Corona-Regel ab
Audio
Hessischer VGH bestätigt 2G-Regel

Ob Kneipe, Fitnesscenter oder Schwimmbad: Wegen Corona haben in Hessen weiterhin nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Ein Ungeimpfter scheiterte mit einer Klage gegen 2G beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
Per Eilantrag wollte ein laut dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weder geimpfter noch genesener Mann erreichen, dass bestimmte Passagen in der hessischen Corona-Schutzverordnung für ungültig erklärt werden. Der Kläger, Geschäftsführer einer Unternehmensberatung, scheiterte.
So dürfen Restaurants und Gaststätten weiterhin nur mit Impf- oder Genesenennachweis betreten werden, ebenso wie Sporthallen, Saunen und Schwimmbäder.
Die Zutrittsbeschränkungen für Ungeimpfte seien eine unzumutbare Einschränkung in seinem Berufs- und Privatleben, hatte der Kläger befunden. Dass er nicht mehr ins Restaurant dürfe, schädige seine Geschäfte. Früher sei er mit seinen Kunden regelmäßig essen gegangen.
3G-Regel nicht so wirksam wie 2G
Die Richter lehnten den Eilantrag ab. Die 2G-Regelungen erwiesen sich weder als offensichtlich rechtswidrig, noch verstießen sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es in der Begründung der Verwaltungsgerichtshofs von Mittwoch. Im Gegenteil: Die Zugangsverbote für Ungeimpfte trügen dazu bei, die Infektionsdynamik zu brechen, das Ansteckungsrisiko zu verringern und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine 3G- oder 3G-plus-Regelung genauso wirksam wäre.
Das Gemeinwohl müsse dringend geschützt werden, daher sahen die Richter die Eingriffe in die Grundrechte als gerechtfertigt an. Sie wiesen zudem darauf hin, dass Ungeimpfte sich häufiger mit der noch dominanten Delta-Variante anstecken und außerdem stärker gefährdet seien, schwer zu erkranken. Aus diesen Gründen ließen sich die Vorschriften auch mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbaren.
In Niedersachsen hatte das Oberverwaltungsgericht die 2G-Regel im Einzelhandel vor Weihnachten gekippt. Die Begründung: Es sei nicht nachgewiesen, inwiefern der Einzelhandel tatsächlich zum Infektionsgeschehen beitrage. In Restaurants und Sportstätten blieb die Zugangsbeschränkung bestehen.