Wer seinen Anhänger am Straßenrand abstellt, muss selbst dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn ein Anderer in Bewegung setzt.

Der Bundesgerichtshof hatte es mit einem Fall aus Hessen zu tun, in dem ein Autofahrer bei einem Unfall gegen einen geparkten Anhänger gefahren war - der rollte los und an ein Gebäude. Nach dem Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn "beim Betrieb eines Anhängers" jemand getötet, verletzt oder etwas beschädigt wird. Das Landgericht Gießen war zuvor der Ansicht, eine Ausnahme sei angebracht.