Landessozialgericht in Hessen - keine Zahlung von Hautstraffung
Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht die Kosten für eine operative Hautstraffung übernehmen, wenn Versicherte nach einer Adipositas-Behandlung stark an Gewicht verlieren.
Bei einem solchen Eingriff handele es sich nicht um eine notwendige Krankenbehandlung, stellte das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klar. Die Beseitigung von Hautfalten sei nur dann über die Krankenversicherung abgedeckt, wenn dadurch eine "erhebliche Entstellung" oder schwerwiegende Hautveränderungen beseitigt würden.