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BGH-Urteil zur Corona-Zeit: Hochzeitsfotografin steht Geld zu

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Im Streit um die Bezahlung einer Hochzeits-Fotografin ist ein Ehepaar aus Hessen endgültig gescheitert. In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Fotografin, der trotz Corona-Absage ein vierstelliges Honorar zusteht.

Wer einen Fotografen für eine Hochzeit bucht und sich später für einen anderen Dienstleister entscheidet, muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch den zunächst beauftragten Fotografen bezahlen.

Der VII. Zivilsenat des BGH entschied am Donnerstag in Karlsruhe, wenn das Paar mitten im Fluss die Pferde wechsle, müsse es auch für die Folgen aufkommen.

Die Brautleute aus dem Raum Gießen hatten am 1. August 2020 mit gut 100 Gästen kirchlich heiraten wollen. Ein Dreivierteljahr vorher buchten sie bei einer Fotografin das Paket "Unser Tag XXL", das eine zehnstündige Begleitung vorsah. Kostenpunkt: knapp 2.500 Euro. Ziemlich genau die Hälfte erhielt die Fotografin direkt als Anzahlung.

Paar hätte laut Gericht mit weniger Gästen feiern können

Als sich abzeichnete, dass die Feier unter Corona-Einschränkungen nicht so aussehen konnte, verschoben die beiden ihre Hochzeit um ein Jahr auf den 31. Juli 2021. Fotografieren sollte nun aber der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte - er hatte zum ersten Termin nicht gekonnt. Das teilte das Paar der Fotografin im Juni 2020 per E-Mail mit und verlangte die Anzahlung zurück.

So einfach gehe das aber nicht, erläuterte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung. Nach der hessischen Corona-Verordnung von damals waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 prinzipiell möglich.

Für Handwerkstätigkeiten und Dienstleistungen wie das Fotografieren galt nur die Vorgabe, dass Körperkontakt zu vermeiden und Abstand zu halten sei. Zwar hätte das Paar mit weniger Gästen feiern müssen, um die Abstandsregeln einzuhalten - das spielte für den BGH aber keine Rolle.

Urteil des Landgerichts bestätigt

Die Kläger können sich auch nicht auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. Wie Pamp in der Verhandlung am Vormittag gesagt hatte, stand im Vertrag nichts dazu, was bei einer Pandemie gelten soll.

In so einem Fall überlege sich das Gericht, was redliche Vertragspartner in beiderseitigem Interesse wohl miteinander vereinbart hätten. Pamp sagte, die Fotografin hätte sicher ein Interesse daran gehabt, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.

Das Landgericht Gießen hatte in der Vorinstanz mit ähnlicher Begründung entschieden, dass damit von einer sogenannten freien Kündigung auszugehen sei. Dazu ist der Auftraggeber laut Gesetz jederzeit berechtigt - er schuldet dem Auftragnehmer aber die vereinbarte Vergütung.

Abgezogen werden nur ersparte Aufwendungen: Fahrt- und Materialkosten etwa. Laut Landgericht stehen ihr unterm Strich rund 2.100 Euro zu. Die obersten Zivilrichter des BGH bestätigten dieses Urteil.

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