Nach dem Stoß eines Rollstuhlfahrers auf die Gleise an einer Frankfurter U-Bahn-Station ist ein 71-Jähriger zu sieben Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Das Gericht milderte damit die Strafe aus einem vorherigen Prozess ab.

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Rollstuhlfahrer auf Gleise gestoßen - keine Sicherungsverwahrung

Die U-Bahn U8 mit der Aufschrift Riedberg am Kopfwagen.
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Für den Stoß eines Rollstuhlfahrers auf die Gleise der Frankfurter U-Bahn ist ein Mann vom Landgericht Frankfurt in einem neuen Prozess zu sieben Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Die Schwurgerichtskammer ging am Mittwoch von versuchtem Totschlag aus, verhängte jedoch keine weitere Sicherungsverwahrung gegen den 71-Jährigen.

Vor dem Hintergrund, dass eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes an seiner Verlobten gegen den Angeklagten bestehe, sei eine Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig, hieß es in der Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte war 2001 zu der lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden, deren Verbüßung 2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Streit um Schnaps eskaliert

Im Jahr 2020 kam es zu dem versuchten Tötungsdelikt: Laut Gericht hatte der Angeklagte im Streit um eine Flasche Schnaps im Frankfurter Stadtteil Dornbusch einen 32 Jahre alten Rollstuhlfahrer aus Wut auf die Gleise der U-Bahn geschoben. Ein einfahrender Zug konnte dabei im letzten Moment noch halten. Der Rollstuhlfahrer erlitt eine Platzwunde am Kopf.

In einem ersten Prozess vor dem Landgericht war der Angeklagte zu acht Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob das Urteil jedoch in Teilen auf und verwies den Fall ans Landgericht zurück.

Höhe der Strafe musste neu bewertet werden

Der BGH bestätigte zwar den Schuldspruch des Landgerichts, hob aber die Strafzumessung wegen Wertungsfehlern auf. So habe das Gericht das hohe Alter des Mannes und die Tatsache, dass er sich wegen eines Mordes an seiner Verlobten im Jahr 2001 auf Bewährung befand, im Strafmaß nicht richtig bewertet. Auf den möglichen Widerruf dieser Bewährung sei das Landgericht nicht eingegangen, rügte der BGH.

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