Leuchtschild "Arena Bar & Cafe" im Erdgeschoss eines Hochhauses.

Bei dem rassistischen Anschlag in Hanau saßen mehrere Opfer in der Falle, weil in einer Bar der Notausgang verschlossen war. Für deren Betreiber hat das jetzt weitreichende Folgen.

Der Betreiber der Arena Bar in Hanau, in der beim rassistischen Anschlag am 19. Februar 2020 zwei Menschen erschossen und vier schwer verletzt wurden, darf keine Gaststätten mehr führen. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Mittwoch.

Die Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten durch die Stadt Hanau ist demnach rechtmäßig. Der VGH verwarf damit die Beschwerden des Gaststättenbetreibers gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt.

Kein Fluchtweg durch Notausgang

Die Umstände in der Arena Bar waren auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren und Debatten im Untersuchungsausschuss des Landtags. Hier ging es vor allem um die verschlossene Tür des Notausgangs. Dadurch hatten die Opfer des Anschlags keinen Fluchtweg.

Die Ermittlungen nach der Ursache brachten kein Ergebnis. Auch ein Verantwortlicher ist bisher nicht benannt worden. Bereits vor Jahren hatten das Ordnungsamt und die Polizei festgestellt, dass der Notausgang widerrechtlich verschlossen war.

Betreiber beging zahlreiche Verstöße

Die Stadt Hanau hatte nach Angaben des VGH dem Betreiber aufgrund zahlreicher Rechtsverstöße aus den Jahren 2016 bis 2018 bereits 2018 den Betrieb der Arena Bar untersagt, was Ende 2019 rechtskräftig wurde. Der Betreiber habe daraufhin das Lokal zum 1. Januar 2020 zum Schein an einen Bekannten verpachtet, sei aber weiter dort als Chef aufgetreten.

Die Stadt Hanau habe daher am 9. Mai dieses Jahres dem Betreiber auch den Betrieb zweier weiterer Cafés in Hanau untersagt. Dort seien auch zwischen 2020 und 2022 erhebliche Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnungen festgestellt worden. Zudem seien mehr Glücksspielgeräte als erlaubt aufgestellt gewesen. Der VGH warf dem Betreiber einen "generellen Mangel an Rechtstreue" vor. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind nicht anfechtbar.