Keine Corona-Impfung, kein Gehalt Pflegeheim darf ungeimpfte Mitarbeiter freistellen

Seit Mitte März gilt die Impfpflicht für medizinisches Personal. Ein Gericht in Gießen hat nun festgestellt: Ein Pflegeheim darf ungeimpfte Mitarbeiter freistellen und muss ihnen in der Zeit kein Gehalt zahlen.
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Impfpflicht in Pflegeberufen vor Gericht

Seit Mitte März gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen - aber wie sollen Einrichtungen mit ungeimpften Kräften umgehen?
Das Arbeitsgericht Gießen hat am Dienstag entschieden: Ein Seniorenheim in Pohlheim (Gießen) darf zwei Mitarbeiter freistellen, die bisher keinen Corona-Impfnachweis vorgelegt haben. Und das ohne Gehalt.
Eilentscheidung des Gerichts
Geklagt hatten in dem Fall die beiden ungeimpften Beschäftigten. Das Gericht wies in einem Eilverfahren die Anträge zurück. Aus dem Infektionsschutzgesetz ergebe sich keine Beschäftigungspflicht, bis etwa ein Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entschieden habe, führte die Vorsitzende Richterin zur Begründung aus.
In dem Eilverfahren wollten die Kläger ihre vertragsgemäße Beschäftigung erreichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beiden Mitarbeiter des Pflegeheims haben bereits Berufung gegen die Entscheidung angekündigt.
Sie dürfen aktuell ihren Arbeitsplatz nicht mehr betreten. Die beiden argumentierten vor Gericht, getestet seien sie keine größere Gefahr als andere - geimpfte - Beschäftigte.
Schutz der Patienten
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Gießener Arbeitsgericht: Keine Impfung, kein Gehalt

Arbeitgeber mussten ungeimpfte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bis Ende März melden, bis zu einem Tätigkeitsverbot kann es dann aber dauern: Die Gesundheitsämter müssen die Impfunwilligen zunächst anschreiben und ihnen eine Frist von vier Wochen für die Impfung setzen und eine Beratung anbieten.
Seit Mitte März greift die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen. Das Gesetz soll Pflegebedürftige, Patienten und Patientinnen besser vor einer Corona-Infektion schützen. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, muss ein entsprechendes Attest vorlegen.