Ein Antrag auf Ausbildungsförderung (Bafög) liegt auf der Tastatur eines Laptopcomputers.

Ein Frankfurter Student sollte kein BAföG erhalten, weil er ein Zwölftel eines Einfamilienhauses geerbt hatte. Hessische Gerichte hielten eine Zwangsversteigerung für zumutbar - zu Unrecht, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Ein Student hat vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich Beschwerde gegen die Ablehnung seines BAföG-Antrags eingelegt. 

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Frankfurt und des hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstießen gegen das Willkürverbot, erklärte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1620/22).

Der Student bekam unter anderem deshalb kein BAföG, weil ihm nach dem Tod seines Vaters ein Zwölftel des von der Familie bewohnten Einfamilienhauses gehört.

Darin lebt er gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden noch schulpflichtigen Brüdern. Die Familie ist nach Angaben des Studenten finanziell nicht in der Lage, ihm seinen Erbanteil auszuzahlen.

Vererbtes Haus sollte notfalls in Zwangsversteigerung

Sein Erbanteil wurde von den Behörden auf 26.219 Euro geschätzt. Das Studentenwerk Frankfurt erklärte, dass er diesen wirtschaftlich verwerten könne - notfalls per Zwangsversteigerung des Hauses, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigen könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Studenten ab. 

Der Einwand, dass die Mutter die Erbengemeinschaft von ihr, dem Studenten und ihren beiden weiteren Söhnen nicht aufheben wolle, greife hier nicht durch. Davon könne der Einsatz öffentlicher Gelder trotz vorhandenen Vermögens nicht abhängig gemacht werden, entschied es. Es sei keine unbillige Härte, auch wenn der Student moralische Hindernisse für die Verwertung sehe.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Lage ebenso und erklärte, dass die Vermeidung eines Konflikts in der Familie nur ein sittlich-moralisches Argument sein könne, aber kein rechtliches.

Bundesverfassungsgericht gibt Studenten Recht

Diese Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht nun auf. Es stelle durchaus eine "unbillige Härte" dar, wenn eine Zwangsversteigerung veranlasst werden muss, bei dem regelmäßig ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust entsteht.

Darauf seien die Vorinstanzen gar nicht eingegangen, rügten die Verfassungsrichter. Auch sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass eine Zwangsversteigerung gegen den Willen der Mutter und der beiden Brüder stattfinden würde.

Das Frankfurter Verwaltungsgericht muss neu über den Fall entscheiden.

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