Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die der Parkplatzsuche und nicht der Ausfahrt dienen, gilt die Vorfahrtsregel "Rechts-vor-Links" nicht.

Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Donnerstag. Die beiden Beteiligten eines Unfalls, der sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden ereignete, haben den Schaden jeweils zu 50 Prozent zu tragen, befanden die Richter. Beide hätten defensiv fahren und sich verständigen müssen. Anders sei das bei den größeren Ein- und Ausfahrtsstraßen eines Parkplatzes. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.