Hessisches Landessozialgericht Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten ist Arbeitsunfall
Ein Sturz beim Kaffeeholen während der Arbeit gilt als Arbeitsunfall. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden und einer Verwaltungsangestellten Recht gegeben, die auf dem Weg zum Kaffeeautomaten gestürzt war.
Wer bei der Arbeit auf dem Weg zur Kaffeemaschine stürzt, gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Darmstadt als unfallsversichert. Das teilte das Gericht am Dienstagmorgen in einer Pressemitteilung mit.
Unfallkasse verweigerte Zahlung nach Sturz
Ein solches Urteil war nötig geworden, nachdem eine 57 Jahre alte Verwaltungsangestellte aus dem Kreis Hersfeld-Rotenburg auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Sozialraum des Finanzamts gestürzt war.
Die Frau zog sich dabei einen Lendenwirbelbruch zu, die Unfallkasse Hessen wollte aber nicht für den Unfall haften. Die Begründung: Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Die Kasse bekam in erster Instanz Recht.
Gericht argumentiert: Grundsätzlich unfallversichert
In zweiter Instanz entschied das Landessozialgericht nun zu Gunsten der verunglückten Frau. "Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich unfallversichert." (Az.: L 3 U 202/21)
Der Weg, um sich einen Kaffee an einem Automaten im Betriebsgebäude zu holen, habe "im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten" gestanden.
Der Unfallversicherungsschutz ende deshalb nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Der Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Das Gericht ließ eine Revision zu.
Sendung: hr-iNFO, 21.02.2023, 11 Uhr
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