Wenn ein Autofahrer bei Grün an einer Ampelkreuzung mit einem Rettungswagen zusammenstößt, kann eine Aufteilung des Sachschadens zu je der Hälfte rechtens sein.

Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Demnach darf der Fahrer eines Rettungswagens eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer dies wahrnehmen und sich darauf einstellen. Im konkreten Streitfall ging es um einen Unfall in Wetzlar.