Amtsgericht Gelnhausen - schwenkbare Kameras unzulässig

Das Aufstellen einer schwenkbaren Überwachungskamera ist einem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (Main-Kinzig) zufolge unzulässig, wenn die Kamera auf Nachbarn ausgerichtet werden kann.

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Das Gericht gab damit einem Mann recht, der seine Nachbarin abhalten wollte, das auf seinem Grundstück stehende Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen von ihrem Balkon zu filmen. Allein die Möglichkeit, die Kamera unbemerkt umzuschwenken, erzeuge einen Überwachungsdruck, erklärte das Gericht am Montag. Solche Überwachungskamera verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Quelle: hessenschau.de