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Wer sich scheiden lässt, kann trotz gemeinsamer Wohnung bereits als getrennt gelten.

Einer muss ausziehen: Getrennte Bette sind für manche Paare die beste Lösung, damit jeder wieder zu genug Schlaf kommt.

Ehepaare können auch dann offiziell getrennt sein, wenn sie weiter unter einem Dach leben. Das hat das Frankfurter Oberlandesgericht festgestellt. Es brauche aber ein "Höchstmaß der Trennung". Im konkreten Fall ging es darum, wer vor der Scheidung noch Geld wegschaffen könnte.

Paare, die sich scheiden lassen möchten, können als getrennt lebend gelten, auch wenn sie gemeinsam wohnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am Montag festgestellt. Es reiche aus, "wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten".

Wesentlich sei ein "der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung". Dazu gehöre unter anderem ein getrennter Schlafbereich oder dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. 

Das gemeinsame Wohnen oder ein "freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander" verhindere die Annahme einer Trennung nicht - insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten, hieß es. Denn die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab, erklärte der Senat. Ein "höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern" stünden der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.

Mann hatte späteren Trennungszeitpunkt angegeben

Anlass war die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen eines Paares. Die beiden Eheleute hatten in ihren Anträgen unterschiedliche Trennungszeitpunkte angegeben.

Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden zum Zeitpunkt der Trennung noch unter einem Dach. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine "Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller" genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe nicht mehr bestanden.

Möglichkeit, um Geld zur Seite zu schaffen?

Hintergrund war die Frage, ob der später genannte Zeitpunkt dem Mann noch die Möglichkeit geben könnte, Geld zur Seite zu schaffen, wie eine Gerichtssprecherin auf Nachfrage erläuterte. Wenn ein Paar die Scheidung beantragt, können beide Ehepartner gegenseitig Informationen über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Diese Regelung soll dazu dienen, dass keiner der Partner Vermögenswerte manipuliert, die für die Berechnung von Zugewinnansprüchen relevant sind. 

Das Amtsgericht Frankfurt hatte in einem vorangegangenen Urteil den vom Ehemann angegebenen späteren Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und legte dagegen Beschwerde ein. Das OLG gab ihr nun mit seiner Entscheidung recht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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