Die Städte Frankfurt, Biebergemünd, Büdingen, Schwalbach und Stadtallendorf haben sich erfolglos gegen die sogenannte Heimatumlage der Landesregierung gewehrt. Für den Städte- und Gemeindebund setzt das Urteil dennoch Maßstäbe.

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Staatsgerichtshof weist Klage über die Heimatumlage zurück

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs stehen im Gerichtssaal an ihren Plätzen.
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In dem Verfahren um die hessische Heimatumlage hat der Staatsgerichtshof am Mittwoch in Wiesbaden das Urteil verkündet. Die Richter lehnten die Grundrechtsklagen der Gemeinde Biebergemünd (Main-Kinzig), der Städte Büdingen (Wetterau), Schwalbach (Main-Taunus), Stadtallendorf (Marburg-Biedenkopf) sowie der Stadt Frankfurt ab. Die Kommunen hatten sich durch das Gesetz über das Programm "Starke Heimat Hessen" in ihrem in der hessischen Verfassung garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt gesehen.

Die Regelungen griffen zwar in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, sagte die Vizepräsidentin am Staatsgerichtshof, Ute Sacksofsky. Die eigenen Auslagen wie Anwälte haben demnach die Kläger zu tragen.

Bürgermeister und Kämmerer enttäuscht

Schwalbachs Bürgermeister Alexander Immisch (SPD) sagte nach dem Urteil: "Ich bin enttäuscht, das Gericht ist auf keinen unserer Punkte eingegangen." Enttäuscht zeigte sich auch der Kämmerer der Stadt Frankfurt, Bastian Bergerhoff (Grüne). Für die Stadt bedeute die Entscheidung "auch finanziell einen großen Einschnitt", sagte er. Für Frankfurt gehe es jährlich um einen dreistelligen Millionenbetrag. "Das Gericht gibt dem Land einen weiten Spielraum, damit müssen wir nun leben", sagte Bergerhoff. Er kündigte weitere Gespräche mit der Landesregierung "über eine angemessene Finanzausstattung Frankfurts" an.

Finanzstaatssekretär Martin Worms sagte: "Dieses Urteil von Hessens höchstem Gericht ist ein Gewinn für die Kommunen im Land". Es sei ein "Erfolg für die weit über 400 Kommunen, die nicht gegen die 'Starke Heimat' geklagt haben, dass diese Unterstützung nun weitergehen kann". Vor Gericht gezogen sei ja nur eine Handvoll hessischer Kommunen - und zwar überwiegend finanziell starke. Worms bekräftigte, wie wichtig ein frühzeitiger, regelmäßiger und vor allem meist außergerichtlicher Kontakt zwischen Land und Kommunen sei.

Der Geschäftsführer des hessischen Städte- und Gemeindebundes, David Rauber, erklärte, mit den Klagen hätten die Kommunen eine gewisse Klärung erreicht, obwohl sie das Verfahren nicht gewonnen hätten. Das Land dürfe nicht beliebig Umlagen erfinden, und die Mittel müssten grundsätzlich ohne Zweckbindung fließen. "Ausnahmen bedürfen besonderer Gründe." Insofern setze das Urteil Maßstäbe, betonte Rauber.

Rund 300 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr

Die Heimatumlage dient der Finanzierung des Programms "Starke Heimat Hessen", es gibt sie in Hessen seit 2020. Die Umlage richtet sich nach dem Gewerbesteueraufkommen der Städte und Gemeinden, die Regelung trat an die Stelle der zuvor von den Kommunen zu leistenden, bundesgesetzlich geregelten erhöhten Gewerbesteuerumlage. Mit dem Programm stehen den Kommunen über den Finanzausgleich rund 300 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr zur Verfügung. Die Kläger hatten gefordert, dass ihnen dieses Geld ohne jede Zweckbindung zusteht.

Die Mittel aus der Heimatumlage sind jedoch teilweise zweckgebunden und werden etwa für die Kinderbetreuung und Verwaltungskräfte an Schulen sowie für die Digitalisierung und die Krankenhäuser eingesetzt. Zum anderen wird das Aufkommen zur Aufstockung der Schlüsselmasse im kommunalen Finanzausgleich verwendet.

Richter: Heimatumlage eng mit Finanzausgleich verzahnt

In der Urteilsbegründung des Staatsgerichtshofs hieß es, das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die staatliche Pflicht, einen kommunalen Finanzausgleich zu schaffen, schlössen eine horizontale Finanzumlage wie die Heimatumlage nicht aus. Zudem genüge das Gesetz zum Programm "Starke Heimat Hessen" den Anforderungen, dem Gemeinwohl dienen zu wollen und die kommunale Gleichbehandlung zu beachten.

Die Bestimmungen verfolgten das Ziel, die zum Teil erheblichen Unterschiede des Gewerbesteueraufkommens der hessischen Kommunen zu verringern und gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen, argumentierten die Richter. Es werde auch kein unzulässiger "Nebenfinanzausgleich" geschaffen, vielmehr sei das Heimatumlage-Gesetz eng mit dem kommunalen Finanzausgleich verzahnt. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung dieses Ausgleichs ein großer Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu, den er mit der Einführung der Heimatumlage nicht überschritten habe.

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