Viele Corona-Maßnahmen in Hessen sind nach und nach weggefallen. Was ist nun erlaubt und was noch nicht? Ein Überblick.

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein neues Infektionsschutzgesetz mit geänderten Corona-Regeln, das bis zum 7. April 2023 Bestand hat. Die hessische Landesregierung hat ihre Verordnung zum 2. Februar 2023 angepasst – unter anderem ist zuletzt die Maskenpflicht in Bus und Bahnen weggefallen. Nach Plänen von Bund und Ländern sollen die eigentlich noch bis 7. April festgelegten Masken- und Testpflichten für Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vorzeitig zum 1. März auslaufen. Die letzte Regelung - Maskenpflicht für Besuche in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen - soll voraussichtlich zum 7. April auslaufen. Die Corona-Entwicklung in Hessen können Sie hier einsehen.

Was Sie über die Corona-Regelungen in Hessen wissen müssen:

Isolierung und Quarantäne

Müssen sich Infizierte isolieren?

Hessen hat die Isolationspflicht für Corona-Infizierte seit dem 23. November 2022 aufgehoben.

Zugleich empfiehlt die Landesregierung aber dringend, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten positiven Test vergangen sind.

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung.

Was gilt für Reiserückkehrer?

Für Reiserückkehrer gelten die Regeln des Bundes:

  • Seit dem 1. Juni 2022 gilt keine Nachweispflicht mehr. Reisende, die innerhalb der EU verreist sind, müssen somit bei der Rückkehr in Deutschland nicht mehr vorweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
  • Für Reisende aus Ländern außerhalb der EU gibt es seit dem 11. Juni 2022 keine Corona-Einreisebeschränkungen mehr.
  • Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Die Quarantänezeit dauert grundsätzlich 14 Tage und kann nicht verkürzt werden. Außerdem müssen Reisende bei der Ankunft in Deutschland einen negativen PCR-Test (ab 12 Jahren) und eine digitale Einreiseanmeldung vorlegen.
  • Seit 9. Januar 2023 gilt China als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht". Deswegen muss, wer aus China einreist, vor Reiseantritt nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Nachweispflicht besteht auch für Geimpfte und Genesene. Reisende ab zwölf Jahren können nach Ankunft stichprobenartig getestet werden.
  • Die einzelnen Regelungen und weitere Erläuterungen finden sich auf der Seite der Bundesregierung.

Maskenpflicht

Wo muss ich Maske tragen?

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (FFP2-Maske)
  • in Alten- und Pflegeheimen (FFP2-Maske, gilt auch für die Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsräumen)
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten (FFP2-Maske)
  • in Sammelunterkünften wie Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften


Für Corona-Infizierte gilt eine gesonderte Maskenpflicht:

  • Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.

Testpflicht und Tests

Wo brauche ich noch Corona-Test?

  • In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften müssen sich Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin testen lassen. Für Bewohnerinnen und Bewohner etwa von Pflegeheimen kann das zuständige Gesundheitsamt anlassbezogen Tests anordnen, zum Beispiel wenn es einen größeren Corona-Ausbruch in der Einrichtung gibt.
  • Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Gibt es noch Bürgertests?

Seit dem Ende der generellen Gratis-Tests am 30. Juni 2022 haben nicht mehr alle Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf den kostenlosen "Bürgertest" (Antigen-Schnelltest).

Kostenlos bleiben sie nur noch für Krankenhaus- und Pflegeheim-Mitarbeitende, -besucher und Menschen, die dort behandelt werden. Auch wer leistungsberechtigt oder einen Pflegebedürftigen pflegt, bekommt die Tests weiterhin bezahlt. Für die Befreiung von der Testgebühr ist ein Nachweis nötig.

Zur Durchführung berechtigt sind unter anderem Apotheken, Ärzte und die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung. Das Sozialministerium hat eine Übersicht über Teststellen in Hessen veröffentlicht.

Ab dem 1. März 2023 entfallen voraussichtlich auch alle Möglichkeiten der Bürgertestung ersatzlos.

Arbeitsplatz

Muss ich auf der Arbeit geimpft oder getestet sein?

Die 3G-Pflicht (entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet) ist bereits am 20. März 2022 weggefallen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) endete frühzeitig am 2. Februar 2023. Seit diesem Tag setzt der Gesetzgeber auf die Eigenverantwortung von Arbeitgebern und Beschäftigten.

Fragen und Antworten finden sich dazu auf der Seite der Bundesregierung.

Darf ich mit Corona zur Arbeit gehen?

Theoretisch ja. Mit dem Wegfall der Isolationspflicht dürfen Positiv-Getestete auf der Arbeit erscheinen. Dann müssen sie allerdings mindestens für fünf Tage in allen gesellschaftlichen Bereichen eine Maske tragen.
Die Landesregierung empfiehlt Corona-Infizierten dennoch, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für mindestens fünf Tage zu isolieren. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Schulen

Was gilt an Schulen?

Corona-Infizierte dürfen am Unterricht teilnehmen, müssen allerdings eine medizinische Maske in allen gesellschaftlichen Bereichen (also auch während des Unterrichts) tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach dem fünften Tag des ersten positiven Tests.

Die Landesregierung empfiehlt Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie dem weiteren schulischen Personal dennoch, sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen zu Hause abzusondern. Die Schüler haben dann am Distanzunterricht teilzunehmen, solange keine Krankmeldung erfolgt.

Das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht ist bei Nicht-Erkrankung selbstverständlich möglich.

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Medizinische Versorgung und Impfungen

Wohin kann ich mich wenden, wenn Corona-Symptome auftreten?

Symptome wie Husten, Schnupfen, Halsschmerzen oder Fieber können auf eine Erkältung, aber auch auf eine Corona-Infektion hindeuten. Bei Unwohlsein sollten Sie daher zu Hause bleiben und weitere Schritte telefonisch mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin klären. Arztpraxen sollten im Verdachtsfall erst nach telefonischer Voranmeldung aufgesucht werden. Auch die Hotline der Kassenärztlichen Vereinigung ist eine Anlaufstelle – unter der Telefonnummer 116117.

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

Alle Kreise und kreisfreien Städte bieten Impfmöglichkeiten an, etwa in Impfzentren oder kleineren Impfstellen. Eine Übersicht der stationären Angebote finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums.

Viele Arztpraxen impfen ebenfalls. Eine Suche finden Sie hier. Viele Städte und Kreise bieten außerdem zusätzliche Angebote wie Sonderimpfaktionen an.

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt die Impfung inzwischen für alle ab fünf Jahren. Kinder bis einschließlich elf Jahren sollten dazu einmalig eine Impfung, vorzugsweise mit dem Impfstoff von Biontech, erhalten. Bei Jugendlichen ab zwölf Jahren und Erwachsenen erfolgt in der Regel nach drei bis sechs Wochen die Zweitimpfung (auch bei Johnson & Johnson erforderlich).

Ein Booster ist drei Monate nach der Zweitimpfung möglich und erfolgt immer mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna). Er wird ab 12 Jahren empfohlen.

Die vierte Impfung (zweiter Booster) empfiehlt die Stiko ab 60 Jahren sowie bei Menschen ab fünf Jahren mit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs aufgrund von Vorerkrankungen (Mindestabstand zur Drittimpfung/letzten Corona-Infektion: sechs Monate).

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime

Gibt es Betretungsverbote?

Für Corona-Infizierte ab sechs Jahren gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte - sowie für weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren. Die Regel betrifft Besucherinnen und Besucher und das Personal. Ausgenommen sind Personen, die in der Einrichtung betreut werden sowie Polizei- und Rettungskräfte.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Das Personal von Kliniken und Heimen musste seit dem vergangenen Frühjahr vollständig gegen das Coronavirus geimpft sein. In Hessen betraf die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht 247.600 Beschäftigte – etwa von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen. Mit Jahresende ließ das Bundesgesundheitsministerium die einrichtungsbezogene Impfpflicht schließlich auslaufen. Sprich: Es gibt keine Impfpflicht gegen das Coronavirus mehr.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Verbote der Landesregierung?

Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können als Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Dies betrifft im Wesentlichen vorsätzliche Verstöße, etwa Verstöße gegen Quarantäne-Anordnungen oder bei nachgewiesener Weiterverbreitung des Krankheitserregers.

Weitere Informationen

Weitere Informationen bekommen Sie hier

Wer Fragen rund um das Thema Coronavirus in Hessen hat, kann sich unter der Telefonnummer 0800/5554666 an die Hotline des Sozialministeriums wenden. Sie ist montags von 8 bis 20 Uhr und Dienstag bis Sonntag von 9 bis 15 Uhr besetzt. Hilfe für Patienten bietet auch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen auf ihrer Internetseite an. Auch telefonisch berät die KV unter der Telefonnummer 116117.

Ende der weiteren Informationen