Taubenkot auf einem Balkon stellt keinen Mietmangel dar und berechtigt daher nicht zur Mietminderung.

Dies entschied das Amtsgericht in Hanau laut Mitteilung vom Donnerstag. Der Vermieter hat demnach für gewöhnlich keine Möglichkeit, die Verunreinigung mit Vogeldreck zu verhindern. Daher könne der Mieter weder die Mietzahlung mindern noch von dem Vermieter eine Reinigung verlangen.

Im konkreten Fall ging es um den verdreckten Balkon einer Mieterin. Die Frau kürzte eigenmächtig ihre Miete. Der Vermieter klagte den Rest nun ein.