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Stadt Frankfurt verurteilt - Sechsjähriger war zu lang in Kinderheim

Hausschuhe stehen vor einem Zimmer in einem Kinderheim.

Weil sich seine Eltern nicht auf ein Sorgerecht einigen konnten, lebte ein Sechsjähriger auf Anordnung des Frankfurter Jugendamtes vier Monate in einem Kinderheim. Nun hat sein Vater vor dem Oberlandesgericht dagegen geklagt - die Stadt muss zahlen.

Die Stadt Frankfurt muss nach einer Gerichtsentscheidung 3.000 Euro Schadenersatz zahlen, weil das Jugendamt einen Jungen wegen eines heftigen Sorgerechtsstreit der Eltern knapp vier Monate lang in einem Heim untergebracht hat.

Dies sei unverhältnismäßig und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewesen, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Freitag mit. Der damals sechsjährige Junge lebte zunächst bei seiner Mutter und inzwischen bei seinem Vater (Aktenzeichen Az. 1 U 6/21).

Junge hätte bei Vater wohnen können

Das Landgericht hatte die Klage gegen die Stadt zunächst abgewiesen. Vor dem OLG hatte die dagegen eingelegte Berufung nun teilweise Erfolg. Für eine kurze Übergangszeit sei die Inobhutnahme des Jungen nicht zu beanstanden, die Eltern hätten dem auch zugestimmt, befanden die Richter.

Auslöser war, dass die Mutter den Jungen geschlagen hatte, was von einem Attest bestätigt wurde. Eine längerfristige Unterbringung rechtfertige dies aber nicht, erklärte das OLG.

Der Junge hätte bis zu einer Entscheidung des "heftigen und langwierigen" Streits über das Sorge- und Umgangsrecht bei seinem Vater wohnen können.

Keine Vorteile durch externe Unterbringung

"Kindern, die in einen hochkonflikthaften Streit zwischen den Elternteilen, die sie beide lieben, hineingezogen werden, sei nicht damit gedient, dass sie mit der Folge einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen außerhalb der Familie untergebracht würden", erklärte das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es besteht nach Angaben des Gerichts die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Als Kläger in dem Fall traten Vater und Sohn auf.

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