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Isolationspflicht in Hessen aufgehoben

Eine Altenpflegerin hält einen Antigen-Corona-Schnelltest in der Hand.

Seit Mittwoch müssen sich Corona-Infizierte in Hessen nicht mehr isolieren. Was bedeutet das für Kita, Schule und Arbeit? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Die Landesregierung hat am Dienstag mitgeteilt, dass sich Corona-Infizierte in Hessen künftig nicht mehr isolieren müssen. Die neue Regel gilt bereits seit Mittwoch. Damit ist Hessen das vierte Bundesland neben Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, das sich von der Isolationspflicht verabschiedet.

Wichtigster Grund für diese Entscheidung: Die Omikron-Variante führt laut Landesregierung zu keiner bedrohlichen Belastung des Gesundheitssystems mehr. Was bedeutet die neue Regelung im Detail? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was bedeutet der Wegfall der Isolationspflicht?

Erwachsene und Kinder müssen sich bei einer Corona-Erkrankung nicht mehr in häusliche Isolation begeben. Diese Regelung gilt auch für Kinder unter sechs Jahren.

Die Aufhebung der Isolation gilt ab Mittwoch (23. November 2022)- auch für alle Menschen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund der bisherigen Regelung befinden.

Gleichzeitig empfiehlt die Landesregierung Infizierten aber weiterhin, sich im Fall einer Infektion für mindestens fünf Tage zu isolieren, insbesondere bei Symptomen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Wann und wo muss ich eine Maske tragen?

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.

Zusätzlich gilt weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht für Nicht-Infizierte in folgenden Bereichen:

  • im Fernverkehr (ab 14 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben, für Kinder ab sechs Jahren und Personal eine medizinische Maske)
  • im Nahverkehr (medizinische Maske reicht, FFP2-Maske empfohlen)
  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (FFP2-Maske)
  • in Alten- und Pflegeheimen (FFP2-Maske)
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten (FFP2-Maske)
  • in Sammelunterkünften wie Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Darf ich mit Corona zur Arbeit gehen?

Theoretisch ja. Mit dem Wegfall der Isolationspflicht dürfen Positiv-Getestete auf der Arbeit erscheinen. Dann müssen sie allerdings in allen gesellschaftlichen Bereichen für mindestens fünf Tage eine Maske tragen.

Die Landesregierung empfiehlt Corona-Infizierten dennoch, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für mindestens fünf Tage zu isolieren. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Das Personal in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie in weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren darf übrigens nicht infiziert auf der Arbeit erscheinen.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Erkrankung informieren?

Eine solche Regelung sieht die hessische Verordnung nicht vor. Es ist somit möglich, neben infizierten Kolleginnen und Kollegen zu sitzen, ohne davon zu wissen. Doch der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts hierzu Anordnungen treffen, zum Beispiel die Pflicht zur Mitteilung oder Arbeit im Home-Office.

"Allgemein gilt wie für alle Infektionskrankheiten: Wer krank ist, bleibt zu Hause", so das Sozialministerium. Ob eine Krankschreibung erfolge, müsse der jeweilige Arzt entscheiden.

Darf infiziertes Pflegepersonal arbeiten?

Nein. Infizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren dürfen vorerst nicht arbeiten gehen. Sie dürfen erst dann wieder auf der Arbeit erscheinen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein negativer Test vorliegt. Dieser kann frühestens ab dem 5. Tag nach der Feststellung des ersten positiven Tests erfolgen.

Das infizierte Personal in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften und Obachlosenheimen darf erst nach Ablauf von fünf Tagen nach dem positiven Test (wieder) arbeiten.

Kann ich mein Kind mit Corona zur Schule schicken?

Auch das ist laut der neuen Verordnung möglich. Infizierte Kinder dürfen am Unterricht teilnehmen. Sie müssen ab sechs Jahren allerdings eine medizinische Maske tragen.

Die Landesregierung empfiehlt Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie dem weiteren schulischen Personal dennoch, sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen zu Hause abzusondern. Die Schüler sind dann zwar von der Pflicht am Präsenzunterricht befreit, haben stattdessen aber am Distanzunterricht teilzunehmen - solange keine Krankmeldung erfolgt.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht setzt voraus, dass die Eltern, volljährigen Schüler oder Studierenden beziehungsweise die betroffenen Lehrkräfte die Schule unverzüglich über die Infektion informieren. Es genügt dabei die Erklärung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde.

Muss mein Kind in der Schule eine Maske tragen?

Positiv-getestete Schüler ab sechs Jahren müssen eine medizinische Maske in allen gesellschaftlichen Bereichen (also auch während des Unterrichts) tragen. Ausnahmen gelten im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, sowie beim Essen und Trinken in der Schule. Die Maskenpflicht gilt unabhängig davon, ob Symptome auftreten. Sie entfällt nach dem fünften Tag des ersten positiven Tests.

Von der Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen sind die betroffenen Schüler mit Maske freigestellt. Dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel.

Schüler ohne eine Corona-Erkrankung können freiwillig eine Maske tragen.

Darf ich mein infiziertes Kind in die Kita schicken?

Rein theoretisch ja. Die Isolationspflicht fällt für Kinder unter sechs Jahren nämlich ebenfalls weg. Somit dürfte ein infiziertes Kind in die Kita gehen. Eine Maskenpflicht gilt für Kinder unter sechs Jahren nicht, auch nicht bei einer Corona-Infektion.

"Allerdings sollte schon im Interesse der Genesung des Kindes bei jeglicher Erkrankung von einem Kita-Besuch abgesehen werden", teilte das Sozialministerium dazu mit.

Wie soll die Maskenpflicht für Infizierte kontrolliert werden?

Laut Landesregierung soll es keine Kontrollen der Maskenpflicht geben. Die Regierung appelliert an das eigenverantwortliche Handeln der Bürgerinnen und Bürger.

Für den Frankfurter Virologen Martin Stürmer kommt dieser Schritt zu früh. Man riskiere damit, dass die Winterwelle heftiger und größer werde. "Ich befürchte, dass genug Menschen nicht eigenverantwortlich genug handeln und wir Infektionen zusätzlich bekommen werden", sagte er in der ARD.

Welche Räumlichkeiten darf ich als Infizierter nicht betreten?

Für Corona-Infizierte ab sechs Jahren gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (beispielsweise Psycho- oder Physiotherapeuten), Tageskliniken, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte - sowie für weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren.

Die Regel betrifft Besucherinnen und Besucher und das Personal. Das Betretungsverbot für Besucher gilt für fünf Tage nach Feststellen des ersten positiven Tests. Ausgenommen von der Regel sind Personen, die in der Einrichtung behandelt oder betreut werden sowie Polizei- und Rettungskräfte.

Warum wurde die Isolationspflicht aufgehoben?

Die Landesregierung begründete die Entscheidung damit, dass die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 zwar sehr ansteckend sei, aber trotzdem das Gesundheitssystem aktuell nicht bedrohlich belaste.

Man sehe, dass die Infektionszahlen seit Wochen kontinuierlich zurückgehen. Außerdem bestehe eine hohe Basisimmunität in Hessen von mehr als 90 Prozent. Diese komme aufgrund von Impfungen und durchgemachten Infektionen zustanden. Die Krankheitsverläufe seien deshalb meistens deutlich milder. Hessen hat die Erfahrungen aus anderen EU-Ländern bei seiner Entscheidung miteinbezogen. Dort habe die "Aufhebung der Isolationspflichten keine negativen Folgen" gehabt.

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