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Gericht: Benachteiligung von Vätern bei Rente ist rechtens

Ein Kind geht neben einem Mann. Beide von hinten fotografiert. Vom Erwachsenen ist nur der Unterkörper zu sehen.

Wer ein Kind erzieht, kann dafür einen Aufschlag bei der eigenen Rente bekommen. In der Regel profitiert davon die Mutter. Das ist keine Diskriminierung gegenüber Vätern, entschied nun das Bundessozialgericht.

Väter dürfen in Bezug auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung gegenüber Müttern benachteiligt werden. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass das keine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Es wies damit die Revision eines Mannes aus Südhessen zurück.

Es ging um die Möglichkeit, dass ein Elternteil sich Zeit für die Erziehung eines Kindes anrechnen lassen kann, um dadurch die eigene Rente zu erhöhen. Der 66-Jährige störte sich dabei an der sogenannten "Auffangregelung": Diese besagt, dass solche Erziehungszeiten generell dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben werden, sofern die Eltern bei der Rentenversicherung keine Angaben dazu machen, wer das Kind hauptsächlich erzieht.

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Kindererziehungszeiten

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann sich der Elternteil, der vorwiegend für die Erziehung zuständig ist, für jedes ab 1992 geborene Kind drei Jahre und für vor 1992 geborene Kinder zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Pro Jahr und Kind gibt es dann 37,60 Euro mehr Monatsrente. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, hat die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit, außer beide Elternteile erklären gemeinsam, dass der Vater diese angerechnet bekommen solle.

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Streit über Zeit vor Trennung

Der Mann und seine damalige Partnerin hatten sich 2008 getrennt, als ihre gemeinsame Tochter sechs Jahre alt war. Seitdem lebte das Kind bei seinem Vater. Strittig war in dem Fall der Zeitraum vor der Trennung der Eltern.

Der Vater hatte argumentiert, das hinter der Regelung stehende Familienbild entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Er habe auch in der Partnerschaft schon einen Großteil der Erziehungsarbeit übernommen. Als Busfahrer habe er möglichst viele Wochenendschichten übernommen, um sich gleichberechtigt um die Tochter zu kümmern. Im Zweifel müssten die Erziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten hälftig aufgeteilt werden.

Das Bundessozialgericht entschied wie auch die Vorinstanzen, dass der Vater im konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass er überwiegend für die Erziehung zuständig war.

Gericht: Ungleichbehandlung gleicht Nachteile aus

Das Gericht erklärte: Zwar werde der Vater durch die "Auffangregelung" unmittelbar benachteiligt. Das sei allerdings gerechtfertigt, da Frauen als Mütter gegenüber Männern immer noch "faktische Nachteile" in Bezug auf die Rente hätten.

Ein Grund dafür sei, dass Mütter mit kleinen Kindern tendenziell deutlich weniger erwerbstätig seien als Väter. Der Gesetzgeber habe deshalb vorgesehen, dass Frauen bei der Rente in Form der Kindererziehungszeiten einen Ausgleich erhalten.

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